Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend ALB genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, insbesondere Verkäufe des LILIAN Wasseranalysesystems, der Wasseranalyse-Sticks (SensoSticks) sowie der wasser- und staubdichten Smartphones (nachstehend Lieferungen genannt) der Lilian Labs GmbH (nachstehend Lilian Labs genannt) an ihre Vertragspartner.
  2. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgebend. Die Erklärungen haben mindestens in Textform zu erfolgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten jedoch nur insoweit, als Lilian Labs ihnen mindestens in Textform zugestimmt hat.
  3. An gelieferter Software, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lilian Labs seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die im Rahmen des Angebots übersandten Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Lilian Labs stimmt dem entsprechenden Vorgehen mindestens in Textform zu, und müssen, sofern ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an Lilian Labs zurückversandt werden.
  4. An Standardsoftware hat der Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form. Die Weitergabe, der Verkauf oder die anderweitige Nutzung der Software ist nur mit Zustimmung von Lilian Labs zulässig. Die Zustimmung hat mindestens in Textform zu erfolgen.
  5. Für die gelieferte Software werden keine zusätzlichen Garantien übernommen. Lilian Labs gewährleistet insbesondere nicht für die Erreichbarkeit von Servern.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
  7. Für die Nutzung der mobilen Apps gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Mobile Apps.

2. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen sind 10 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Lilian Labs innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
  2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist Lilian Labs berechtigt, die gesamte Restschuld des Vertragspartners sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn der Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Rückstand gerät.
  3. Lilian Labs behält sich angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die länger als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vor. Dies gilt nicht für Festpreisvereinbarungen.

3. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Lilian Labs bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Lilian Labs auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für Lilian Labs vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lilian Labs gehörenden Waren steht Lilian Labs der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner Lilian Labs im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diesen unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Vertragspartner Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Vertragspartner erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Lilian Labs unverzüglich zu benachrichtigen. Lilian Labs steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  5. Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lilian Labs nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Lilian Labs liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Lilian Labs hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Lilian Labs die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Lilian Labs ausdrücklich bestätigt werden. Die Bestätigung des Liefertermins bedarf mindestens der Textform.
    Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten geht zudem die Gefahr eines völligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu Testzwecken bereitgestellten Gegenstände und Software, der Mietgegenstände, der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragspflichten zu unterrichten und sich zu bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen.
  3. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer Lilian Labs etwa gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung unter Art. XII – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Lilian Labs gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

5. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Vertragspartner über:
    1. bei Lieferungen ohne Einrichtung der Software oder Einweisung in Arbeitsweise, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen von Lilian Labs gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
    2. bei Lieferungen mit Einrichtung der Software oder Einweisung in Arbeitsweise jeweils am Tage der Abnahme (Inbetriebnahme).
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Aufstellung oder Montage, die Abnahme aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Das Recht von Lilian Labs, bei Lieferungen mit Einrichtung der Software oder Einweisung in Arbeitsweise die Abnahme zu verlangen, bleibt unberührt.

6. Einrichtung der Software und Einweisung in die Arbeitsweise

Für die Einrichtung der Software oder Einweisung in die Arbeitsweise gelten, soweit nicht mindestens in Textform anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte und Werkzeuge,
    2. die zur Einrichtung der Software und Inbetriebsetzung des SensoSticks erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    4. bei der Einsetzungsstelle für die Aufbewahrung der Sensosticks, Materialien, Werkzeuge usw. genügend geeignete, trockene und verschließbare Räume und im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz des Besitzes der Lilian Labs Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  2. Verzögern sich die Einrichtung, Einweisung oder Inbetriebnahme durch nicht von Lilian Labs zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des notwendigen Personals zu tragen.
  3. Verlangt Lilian Labs nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

7. Mängelhaftung

  1. Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Vertragspartner die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern.
  2. Mängelansprüche verjähren –ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Vertragspartner. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Lilian Labs einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Lilian Labs die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Lilian Labs stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche
  6. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen Lilian Labs bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Auftragnehmer gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
  7. Bei Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann Lilian Labs die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. XII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen Lilian Labs und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Fälligkeit/Abnahme

Die vereinbarte Vergütung ist – vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung – mit der Abnahme der Leistung (Inbetriebnahme) sofort zur Zahlung fällig.

9. Aufrechnung/Sicherheitsleistung

  1. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Das Recht von Lilian Labs, Sicherheitsleistungen zu verlangen, bestimmt sich nach § 648a BGB.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von Lilian Labs gelieferte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Lilian Labs gegenüber dem Vertragspartner wie folgt: Lilian Labs wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder
    1. ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken,
    2. den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
    3. den Liefergegenstand durch einen anderen mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder
    4. den Liefergegenstand gegen Erstattung der Vergütung zurücknehmen.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Lilian Labs bestehen nur dann, wenn der Vertragspartner Lilian Labs über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich mindestens in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Lilian Labs alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  4. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von Lilian Labs nicht voraussehbare oder vertraglich nicht vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  5. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen; Art. XII. bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird Lilian Labs die ihr obliegende Lieferung unmöglich, ohne dass sie das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder ohne dass ihre Unkenntnis von ihr zu vertreten ist, ist der Vertragspartner berechtigt, wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer XII. auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Lilian Labs ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder wesentlich niedriger als die pauschale entstanden ist, Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. IV.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Lilian Labs erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Lilian Labs das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Haftung

  1. Lilian Labs haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von Lilian Labs eingesetzten Erfüllungsgehilfen, oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
  3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen jegliche Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vermögensschäden wie Produktionsausfall und entgangenem Gewinn sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  4. Die Haftung für Sachschäden ist in Fällen einfacher und grober Fahrlässigkeit auf € 5.000 je Schadenereignis und € 10.000 insgesamt beschränkt.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz von Lilian Labs, Braunschweig.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14. Datenschutz

Lilian Labs erhebt, verarbeitet und nutzt die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

15. Textformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des Leistungsvertrags sowie dieser ALB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.